Allgemeine Verkaufsvertragsbedingungen PPHU KORONA II W. Lamperski

§1 Allgemeine Bestimmungen - 1. Allgemeine Verkaufsvertragsbedingungen finden bei Verkaufsverträgen abgeschlossen durch KORONA II Wojciech Lamperski, nachstehend Verkäufer genannt, mit Kontrahenten (nachstehend Käufer genannt) mit dem Sitz/Wohnort in einem einheitlichen Markt laut entsprechenden EU-Vorschriften, ihre Anwendung. 2. Der Gegenstand der Verkaufsverträge sind Waren, die sich aktuell im Angebot des Verkäufers befinden. 3. Bekanntmachungen, Werbungen, Preislisten und andere Informationen über die Waren, die durch den Verkäufer verbreitet werden stellen eine Einladung zum Abschluss eines Vertrages dar. 4. Beim Fehlen einer anderen ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien kommt der Vertrag durch die Erteilung einer Bestellung durch den Käufer und ihre Annahme durch den Verkäufer zustande. §2 Bestellungen - Die Bestellung soll durch den Käufer schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail dem Verkäufer zugeschickt werden. Der Käufer darf au§4ch eine telefonische Bestellung vornehmen, der Verkäufer übernimmt jedoch keine Haftung für Fehler, die infolge der Missverständnisse bei der Übermittlung des Inhalts des Gespräches entstehen können. §3 Bestellungsannahme - 1. Als Bestellungsannahme wird eine schriftliche Erklärung des Verkäufers über die Bestellungsannahme unter dem Vorbehalt des Punktes 2, versandt per Post, per Fax an die Nummer: … oder per E-Mail an die Adresse: …, verstanden. 2. Bei ständiger Zusammenarbeit zwischen dem Verkäufer und Käufer ist eine Erklärung, von der im vorherigen Punkt die Rede ist, nicht erforderlich. Die Annahme Bestellung erfolgt durch den Antritt zu ihrer Realisierung. Durch die ständige Zusammenarbeit wird die Realisierung von fünf der Reihe nach folgenden Bestellungen des Käufers in einem Zeitraum von drei Monaten verstanden. 3. Werden die bestellten Waren nicht zugänglich, teilt der Verkäufer dem Käufer die geplante Lieferfrist per Fax oder per E-Mail mit. Wenn der Verkäufer innerhalb von zwei Tagen keine Erklärung des Käufers, geschickt per Fax oder per E-Mail, erhält, dass der Käufer diese Bedingungen nicht akzeptiert, so wird dies als Zustimmung auf den Abschluss des Vertrages anhand dieser Bedingungen verstanden. §4 Realisierung der Bestellung - 1. Der Termin der Realsierung der Bestellung beträgt von sieben bis vierzehn Tagen ab dem Tag des Erhalts der Bestellung durch den Verkäufer, es sei den, dass die Parteien einen anderen Liefertermin vereinbaren. Der Verkäufer informiert den Käufer über die voraussichtliche Lieferfrist in der Bestellungsannahmeerklärung. 2. Die Lieferung durch den Verkäufer erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. 3. Im Falle des Entstehens der überfälligen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer hat der Verkäufer das Recht, die Realisierung der nicht realisierten Bestellungen oder nicht realisierter Teillieferungen im Rahmen derselben Bestellung zu verweigern. 4. Das Recht des Verkäufers, sich der Realisierung der Bestellung oder eines Teils der Bestellung zu enthalten (Verweigerungsrecht), steht dem Verkäufer auch in dem Fall zu, in welchem dem Verkäufer der Schutzvertrag betreffend die Sicherung seiner Forderungen gegen den jeweiligen Käufer durch die Versicherungsgesellschaft gekündigt oder wenn die versicherte Verschuldensgrenze des jeweiligen Käufers überschritten wird. 5. Verspätet sich der Käufer mit der Zahlung, so hat der Verkäufer das Recht, von der Realisierung der weiteren Partie der Lieferung oder der weiteren Lieferung im Rahmen der jeweiligen Bestellung oder von der Realisierung der nächsten Bestellung zurückzutreten. §5 Warenabnahme - Art und Weise der Warenabnahme (Eigenabnahme, Warenlieferung durch den Verkäufer) wird vom Käufer jeweils in der Bestellung bestimmt. Wareneigenabnahme durch den Käufer soll durch die Person erfolgen, die von dem Käufer schriftlich zur Abnahme ermächtigt worden ist. §6 Reklamationen - 1. Qualitative und quantitative Warenannahme soll in der Anwesenheit des Käufers oder der von ihm schriftlich ermächtigten Person (auf einer Seite) sowie des Frachtführers oder der vom Verkäufer schriftlich ermächtigten Person (auf der anderen Seite) erfolgen. 2. Sichtbare Mängel (sowohl quantitative als auch qualitative) werden nach der Warenabnahme nicht berücksichtigt. 3. Versteckte Mängel (ausschließlich qualitative) können unverzüglich, innerhalb eines Tages ab der Mängelaufdeckung, jedoch nicht später als vierzehn Tage ab der Warenabnahme angemeldet werden. 4. Eine Mängelniederschriftvorlegung, bestätigt vom Frachtführer ist eine Bedingung der Berücksichtigung der sichbaren Mängel. 5. Der Käufer verpflichtet sich, die sog. Temperaturfortsetzung einzuhalten, d.h. erhaltene Ware in den Räumen oder Kühlanlagen zu bewahren, sowie mit dazu geeigneten Transportmitteln bei Einhaltung technischer Bedingungen, vorgesehen in der Polnischen Norm zu transportieren, wobei es vom Verkäufer auf sein jedes Verlangen nachgeprüft wird; der Verkäufer kann den Temperaturausdruck aus dem Thermograf verlangen. Wird das o.g. nicht eingehalten, so verliert der Käufer sein Recht auf Reklamation. Ist der Thermograf nicht vorhanden oder ist er beschädigt oder zerstört worden, so haftet der Verkäufer nicht für die eventuelle Verschlechterung/Zerstörung der Ware. 6. Der Käufer ist verpflichtet, die Reklamationsnachweise zu sichern, und falls Reklamationsgegenstand Warenmängel sind, auf Verlangen zweiter Partei, Inspektion am Ort durch Vertreter des Verkäufers oder des Versicherers, auf Kosten dessen, der Inspektion vornimmt, zu ermöglichen oder dem Verkäufer die Warenprobe samt Protokoll ihrer Entnahme (Waagezertifikat, Polcargo, Qualitätszertifikat) zu übersenden. 7. Reklamationen, eingereicht nach Ablauf gesetzter Fristen, ohne Einhaltung vereinbarter Verhaltensweise, werden vom Verkäufer nicht berücksichtigt. Der Verkäufer trägt außerdem keine Verantwortung für Warenmängel, falls der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von diesen Mängeln gewusst hat. §7 Vertragsstrafen - 1. Wird der Verkäufer seine Pflichten nicht fristgemäß erfüllen, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in der Höhe von einem halben Prozent vom Wert der nicht gelieferten Ware für jeden Verzugstag beginnend ab dem fünften Verzugstag zu zahlen. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe darf jedoch zwei Prozent von dem Wert der im Rahmen der laufenden Lieferungspartie/Teillieferung nicht fristgemäß gelieferten Ware nicht überschreiten. Der zustehende Betrag der Vertragsstrafe wird dem Käufer auf sein Bankkonto innerhalb von sieben Tagen vom Erhalt durch den Verkäufer einer schriftlichen Mahnung in dieser Sache, nach der Fälligkeit der Strafe überwiesen. 2. Bei anderen Schäden beträgt die maximale Höhe des Schadenersatzes zwei Prozent von dem Wert der im Rahmen der laufenden Lieferungspartie/Teillieferung gelieferten Ware. 3. Die Bestimmungen des obigen Punktes finden keine Anwendung, wenn sich der Verzug aus höherer Gewalt oder aus dem Verschulden des Käufers ergibt. In dem Falle steht dem Käufer das Recht, die Vertragsstrafenzahlung sowie andere Schadenersatzleistungen zu verlangen nicht zu. 4. Wird dem Käufer die Leistung vom Lieferanten des Verkäufers ohne dessen Vermittlung erbracht, bezahlt der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von einhunderttausend Euro. §8 Finanzielle Abrechnungen - 1. Die Abrechnungen werden anhand der von dem Verkäufer ausgestellten VAT-Rechnungen erfolgen. 2. Der Käufer ist verpflichtet für gelieferte Ware in der sich aus der VAT-Rechnung oder aus dem Factoringvertrag ergebenden Frist zu zahlen. 3. Als Zahlungsdatum gilt der Tag des Eingangs der Geldmittel auf das auf der VAT-Rechnung angegebene Bankkonto des Verkäufers. 4. Bei einem Zahlungsverzug für die gelieferte Ware, wird der Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von einem zehntel Prozent für jeden Verzugstag berechnen. Der Verkäufer hat zugleich das Recht, vom Vertrag oder von der Realisierung einzelner Bestellungen/Lieferungen zurückzutreten. 5. Die Parteien legen einig fest, dass sie Buchungsabrechnungen durch Saldobestätigung am Ende jedes Quartals vornehmen werden. Wird der Käufer den Saldo, festgelegt vom Verkäufer, innerhalb von vierzehn Tagen vom Erhaltsdatum dieses Beleges nicht bestätigen, dann wird es angenommen, dass der Saldo richtig ist. Das Recht des Verkäufers, die Verzugszinsen zu berechnen wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Käufer darf keine seiner Forderungen oder sonstige Beträge mit den Beträgen aus den VAT-Rechnungen des Verkäufers ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer aufrechnen. §9 Schlussbestimmungen - 1. Jegliche Vertragsänderungen werden schriftlich zur Vermeidung der Nichtigkeit in Form von Anhängen, unterzeichnet von beiden Parteien, vorgenommen. 2. In den Angelegenheiten, die in diesen AGBs nicht geregelt worden sind, finden Vorschriften des unvereinheitlichten polnischen Rechtes, insbesondere des Zivilgesetzbuches, beim vollständigen Geltungsausschluss der Bestimmungen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), ihre Anwendung. 3. Eventuelle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden vom dem für den Sitz des Verkäufers zuständigen Gericht entschieden - Polen. 4. Erfüllungsort des Vertrages, sowie aus der sich aus ihm ergebenen Teilverbindlichkeiten, ist der Ort des Sitzes des Verkäufers.