Allgemeine Lieferbedingungen des Unternehmens

für Industrie, Handel und Dienstleistungen KORONA II W. Lamperski

§1. Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeine Lieferbedingungen (im weiteren OWD genannt) werden angewandt im Bereich der Produktlieferungen an die Firma KORONA II Wojciech Lamperski, im weiteren Käufer genannt, durch die Vertragspartner, die im weiteren Lieferanten genannt werden, mit Sitz/Wohnort im einheitlichen Markt gemäß den entsprechenden EU-Vorschriften. 2. Alle anderen Bestimmungen, die in OWD nicht enthalten sind, werden erst dann gültig, wenn sie schriftlich und verbindlich vom Käufer bestätigt werden. 3. Wenn laut Gesetz bzw. aufgrund des Vertrages einzelne OWD-Bestimmungen ausgeschlossen werden, bedeutet das keine Verletzung der anderen OWD-Festlegungen. 4. Wenn anders nicht eindeutig bestimmt wird, wird der Vertrag für geschlossen gehalten, wenn der Käufer eine Bestellung aufgibt und der Lieferant die Bestellung aufnimmt, worüber er den Käufer schriftlich, per Fax oder E-Mail zu informieren hat. 5. Wenn der Käufer innerhalb von 2 Tagen keine schriftliche Bestätigung, per Fax oder E-Mail über die Bestellungaufnahme vom Lieferanten bekommt, bedeutet das keine Zustimmung zum Vertragsabschluss. 6. Der Käufer hat das Recht innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über die Bestellungaufnahme vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat kein Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertrag mit seiner schriftlichen Zustimmung vor Ablauf der Frist, die vorstehend genannt wurde, erfüllt wurde. §2. Lieferbedingungen 1. Die Lieferbedingungen werden im Vertrag, der sowohl vom Käufer als auch vom Lieferanten zu unterschrieben ist, bestimmt. Wenn ein solcher Vertrag nicht besteht, bzw. der bestehende Vertrag die Lieferbedingungen nicht völlig regelt, gelten die OWD-Bestimmungen, die ein integraler Bestandteil aller Auf- und Verträge sind über die Lieferungen bei laufenden und künftigen Wirtschaftsgeschäften zwischen den Parteien mit Vorbehalt § 1 Abs.2 OWD. 2. Die Waren werden aufgrund von Bestellungen geliefert, die schriftlich per Fax oder E-Mail innerhalb der Frist, die jedes Mal bestimmt wird, aufgegeben werden. 3. Die Waren können sowohl als Voll- oder als Teillieferung zugestellt werden. 4. Die Bestellung soll mindestens die Warenpalette, die zu bestellende Warenmenge und die Verpackungsart, sowie den Lieferort und die Lieferfrist benennen. 5. Der Lieferant liefert die Waren an die in der Bestellung auf dem Gebiet der Republik Polen genannte Adresse, auf seine Kosten und Gefahr und in der Zeit, die mit dem Käufer bestimmt wird. Sollte der Käufer die Zeit der Warenabnahme nicht benennen, so hat der Käufer das Recht die Waren innerhalb von 24 Stunden aufzunehmen und auszuladen. 6. Wenn die Bestellung innerhalb der Frist, die in der Bestellung bestimmt wurde, völlig oder teilweise nicht eingelöst werden kann, hat der Lieferant den Käufer sofort, spätestens 24 Stunden vor der festgesetzten Frist per Fax oder E-Mail über die neue Lieferfrist zu informieren. Wenn es solche Regelungen nicht gibt, hat der Käufer das Recht die Warenaufnahme zu verweigern, abgesehen von anderen Rechten, die aus OWD resultieren. Diese Regelung schließt die Haftung des Lieferanten für etwaige Schäden nicht aus, die der Käufer aufgrund der Vertragsunterzeichnung getragen hat. 7. Der Käufer ist verpflichtet, die leere Rückverpackung in einem nicht verschlechterten Zustand über den gewöhnlichen Verbrauch ausschließlich auf den ausdrücklichen Wunsch des Lieferanten, der in der Bestellungsbestätigung ausgedrückt wurde, zurückzugeben. Anderenfalls übergeht das Eigentumsrecht der Rückverpackung auf den Käufer. Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf die EPAL Europaletten, die zurückzugeben sind. §3 Qualitätsanforderungen 1. Die Waren haben die gewöhnlichen, geltenden Qualitätsnormen in Bezug auf die Kennzeichnung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, sowie die in der Bestellung genannten Anforderungen zu erfüllen. Sie haben der Aufstellung der zu liefernden Ware zu entsprechen, die jeder Lieferung per E-Mail an die Adresse: atesty@koronaii.pl beigelegt werden muss. In der Aufstellung wird u.a. die Haltbarkeit jeder Teillieferung bestimmt, wobei das erforderliche Minimum der Gültigkeit in der Bestellung jedes Mal bestimmt wird. Die minimale Gültigkeitsfrist wird gerechnet ab Datum der tatsächlichen Lieferung und darf nicht kürzer sein, als die in der Aufstellung (Atteste). 2. Die Sanitätsatteste, Identifizierungsdokumente (HDI) sowie Warenzulassungen im UE-Gebiet sind bei jeder Bestellung erforderlich. 3. Der Warentransport muss in entsprechender Temperatur gemäß den geltenden Normen erfolgen. 4. Der Käufer hat das Recht, in die Unterlagen bezüglich der Temperatur in Lieferwagen auf Verlangen hineinzusehen. 5. Sowohl der Käufer als auch die Person, die die Bestellung abnimmt, sind nicht verpflichtet die Waren beim Empfang zu prüfen, was ihre Rechte nicht verletzt, falls die Ware sich nachher nicht als vollwertig erweist. 6. Der Lieferant haftet im Rahmen der Gewährleistung für Warenschäden gemäß den Vorschriften im Zivilgesetzbuch. §4 Zahlungsbedingungen 1. Für jede vertragsgemäß gelieferte Ware hat KORONA II dem Lieferanten einen Preis zu zahlen, der das Produkt von wirklich gelieferter Warenmenge und dem von beiden Parteien festgelegten Stückpreis bildet. 2. Dazu wird die Mehrwertsteuer gemäß geltenden Rechtsvorschriften zugerechnet. 3. Die Zahlung wird in der von beiden Parteien festgelegten Frist, aufgrund der richtig ausgestellten und zugestellten Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer auf das in der Rechnung angegebene Konto überwiesen. 4. Als Zahlungsdatum wird das Datum der Zahlungsüberweisung des Käufers in Höhe des in der Rechnung genannten Betrages gehalten. 5. Der Käufer kann seine Forderungen oder andere Beträge von den Rechnungsbeträgen des Lieferanten abziehen ohne eindeutige schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten. §5 Bestimmungen über die Haftung 1. Der Lieferant trägt volle Verantwortung für termingerechte Lieferungen gemäß der aufgegebenen Bestellung, sowie für die Qualität der gelieferten Waren, die mit entsprechender Aufstellung, die mit der Ware und an die Adresse atesty@koronaii.pl zuzustellen ist, bestätigt wird. 2. Der Lieferant behält sich das Recht vor die Warenabnahme zu verweigern, wenn die Ware von schlechter Qualität ist, vertragswidrig verpackt bzw. nicht bestellt wurde. In diesen Fällen verweigert der Käufer den Warenempfang, fertigt das Beschwerde-Protokoll an und informiert den Lieferanten über die Frist, in der dieser die Ware abzuholen hat, oder liefert die Ware dem Lieferanten zurück. Sowohl die Warenabnahme durch den Lieferanten als auch die Rücklieferung erfolgen zu Kosten des Lieferanten. 3. Falls die Qualität der bestellten Ware mit den in den EU geltenden Vorschriften oder mit der Bestellung nicht übereinstimmt, hat der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% vom Wert der defekten Ware zu zahlen. Die Zahlung der Vertragsstrafe bzw. des Schadenersatzes schließt weder die Pflichten des Lieferanten im Rahmen der Gewährleistung aus, noch schränkt sie ein. 4. Falls der Käufer verpflichtet wird, aufgrund der ihm gelieferten Ware, die nicht mit den Qualitätsanforderungen, die in §3 OWD bestimmt wurden, oder mit der Aufstellung nicht übereinstimmen, seinem Auftragnehmer, dem er die Ware zugestellt hat, einen Schadenersatz insb. Vertragsstrafen wegen der Unstimmigkeit mit den Qualitätsnormen oder der Aufstellung vertragsgemäß zu zahlen (als Entschädigung für den Auftragnehmer), dann ist der Lieferant verpflichtet, den durch den Käufer getragenen Schadenersatz für den Auftragnehmer, in der vom Käufer angegebenen Frist zu decken. Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach der Abrechnung mit dem Auftragnehmer, die Unterlagen, die die zugunsten des Auftragnehmers getragenen Kosten begründen, dem Lieferanten vorzulegen. 5. Im Verzugsfall bei der Warenlieferung hat der Lieferant dem Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% der verspäteten Ware für jeden Verzugstag zu zahlen. 6. Im Falle eines Verzugs länger als 2 Tage hat der Käufer das Recht sowohl die Warenabnahme als auch die Preiszahlung zu verweigern und die Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden mit Vorbehalt des Rechtes auf die Zahlung der Vertragsstrafe für die Verzögerung. 7. Soll der Lieferant eine der Bestimmungen 2-6 zweifach verletzt haben, hat der Käufer das Recht den Liefervertrag sofort zu kündigen und eine Vertragsstrafe in Höhe des Wertes der bestellten Restware zu verlangen. 8. Die Erklärung über die Vertragskündigung ist dem Lieferanten innerhalb von 7 Tagen nach wiederholter Verletzung der Bestimmungen 2-6 durch den Lieferanten abzulegen. 9. Die Zahlung der Vertragsstrafen durch den Lieferanten schließt das Recht des Käufers auf die Geltendmachung des Schadenersatzes aufgrund der allgemeinen Grundsätze nicht aus. 10. Die auf den Lieferanten auferlegten Vertragsstrafen bzw. der Schadenersatz, die in Abs. 3 genannt wurden, können von Vergütung des Lieferanten abgezogen werden, womit der Lieferant hiermit einverstanden ist. §6 Schlussbestimmungen 1. Jegliche Änderungen des Vertrages erfordern der Schriftform, die von beiden Parteien bestätigt wird. 2. Für Angelegenheiten, die mit diesem Vertrag nicht geregelt sind, gelten die Vorschriften des polnischen Rechts, insb. das Zivilgesetzbuch bei völligem Ausschluss der einheitlichen Vorschriften des Wiener Abkommens zum internationalen Warenkauf. 3. Etwaige Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag resultieren, werden durch ein Schiedsgericht bei der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroclaw, Polen entschieden. 4. Der Erfüllungsort des Vertrages sowie der aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten und Verbindlichkeiten (sowohl Teilpflichten als auch Teil-verbindlichkeiten) ist der Sitz des Käufers. 5. Gemäß Art. 471 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches erklärt der Käufer, dass er in einer Eheverbindung bleibt, die vertragsgemäß eine Gütertrennung hat. 6. Die Parteien sind verpflichtet sich gegenseitig über jegliche Adressenänderungen zu informieren unter Androhung der wirksamen Zustellung.